Selbstregulierendes Entlastungsorgan
Ein selbstregulierendes Entlastungsorgan (Benennung nach DWA-A 166) ist eine Klappe oder ein Heber an einem Beckenüberlauf, der durch mechanische oder hydraulische Effekte eine flachere Kennlinie erreicht als dies beim üblicherweise verwendeten festen Wehr der Fall ist. Aus dem UFT-Programm gehören die Biegeklappe UFT-FluidBend, die Federstauklappe UFT-FluidFlap und der luftregulierte Heber UFT-FluidSiph zu diesen Produkten. Der Einsatz erfolgt in Regenüberlaufbecken im Mischsystem, gelegentlich auch in Regenklärbecken im Trennsystem. An Regenrückhaltebecken wäre ein Einsatz selbstregulierender Entlastungsorgane zwar möglich, ist aber an solchen Becken infolge Aufhebens der abflussdämpfenden Wirkung im Allgemeinen nicht empfehlenswert.
Der Vorteil des Einsatzes solcher selbstregulierender Entlastungsorgane besteht im Gewinn von Beckenvolumen, weil die an festen Wehren notwendige Poleni-Überfallhöhe wegfällt oder stark reduziert wird. Oft ist es wünschenswert, die Anspringschwelle der Entlastung – bei einem festen Wehr dessen Oberkante – möglichst hoch zu wählen, um ein gefordertes Beckenvolumen mit möglichst geringem Bauaufwand unterzubringen. Gleichzeitig ist aber zumeist im Zulaufkanal ein maximal zulässiger Einstau bei Starkregen zu beachten. Durch Einsatz einer Klappe oder eines Hebers kann man diesen Zielkonflikt etwas entschärfen. Auch erlaubt ein selbstregulierendes Entlastungsorgan die Einsparung von Wehrlänge.
Physikalisch ist es bei beweglichen Klappen wegen der unvermeidlichen Reibung an Lagern und Dichtungen, aber auch infolge hydrologischer Effekte nicht möglich, den Wasserstand völlig konstant zu halten, und zwar unabhängig vom eingesetzten Klappenfabrikat. Einige Zentimeter Fehler im Wasserstand sollten daher bei der hydraulischen Planung des Regenbeckens toleriert werden. Da die Klappenbewegung plötzlich erfolgen kann, sind unter ungünstigen Betriebszuständen auch schwallartige oder oszillierende Abflussvorgänge in der Entlastungsleitung möglich (ggf. Kennzeichnung und Einzäunung bei öffentlich zugänglichen Entlastungsgräben hinter selbstregulierenden Entlastungsorganen vorsehen!)
Autor: G. Weiß · Revisionsstand: 05.11.2020